Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antrimon Deutschland GmbH

Nachfolgend Antrimon genannt und dem Auftraggeber nachfolgend Kunde genannt

1.    Geltungsbereich der AGB

1.1    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB genannt - gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen sowie für sämtliche Verträge, die zwischen der Antrimon und dem Kunden abgeschlossen werden.
1.2.    Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
1.3.    Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis der Antrimon Deutschland GmbH, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wurde von Seiten der Antrimon ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB - nicht gelten lassen will, hat er dies vor, spätestens aber zum Vertragsabschluss schriftlich gegenüber der Antrimon zu erklären.

2.    Vertraulichkeit/ Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlassenen Unterlagen und Informationen Dritten nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zugänglich zu machen. Ausgenommen wenn diesen Dritten zulässigerweise Lieferung und Leistungen übertragen werden. Diese Geheimhaltungserklärung findet keine Anwendung, soweit die überlassenen Unterlagen und Informationen offenkundig vorbekannt sind oder nachträglich nachweisbar der jeweils anderen Partei von dritter Stelle ohne Verletzung dieser Geheimhaltungserklärung zugänglich gemacht wurden. Im letztgenannten Fall ist der jeweilige Vertragspartner umgehend hiervon schriftlich zu informieren. Der Kunde verpflichtet sich seine Mitarbeiter und etwaige Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer in diese Geheimhaltungserklärung einzubeziehen. Die Geheimhaltungserklärung gilt auch über die Beendigung des Vertrags- verhältnisses hinaus.
 

3.    Vertragsabschluss

3.1    Antrimon erbringt Ingenieurdienstleistungen in Form von selbständiger und eigenverantwortlicher Ausführung von Planungen, Konstruktionen, Zeichnungen, Berechnungen, Bau bzw. Herstellung von Prototypen, Erprobungs- und Zulassungsbetreuung, Serienvorbereitungen, Projektbetreuung, Zertifizierungsmaßnahmen, Entwicklungsaufträge, Entwicklungsdienstleistungen sowie weitere Ingenieursdienstleistungen aus dem gesamten Bereich der Entwicklungs - Dienstleistung.
3.2    Die Angebote der Antrimon verstehen sich stets freibleibend zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe und erfolgen als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung bzw. Annahme des Angebots. Die Bestellung des Kunden ist ein den Kunden bindender Auftrag.
3.3    Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften, Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen gelten nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden von einer dazu berechtigen Person von Antrimon Deutschland GmbH.
3.4    Der Kunde überträgt Antrimon die Ausführung von Ingenieursdienstleistungen gemäß Ziffer 2.1 im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrages. Für die Ingenieursdienstleistungen bzw. Lieferungen gelten maßgebliche Vertragsgrundlagen:

  • die beidseitigen schriftlichen Erklärungen der Antrimon und des Kunden, ggf. mit Lastenheft bzw. verbindliche Anforderungsbeschreibung des Kunden sowie CAD-Richtlinien des Kunden falls beim Kunden vorhanden
  • vom Kunden zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Konstruktionen, Planungen, Maße, Gewichte, sonstige Leistungsdaten oder Muster
  • Falls vom Kunden gewünscht die Auftrags- bestätigung der Antrimon Deutschland GmbH, mit der Beschreibung des Leistungsumfanges
  • soweit keine Auftragsbestätigung bzw. beidseitige schriftliche Erklärungen vorhanden sind, der schriftliche Auftrag des Kunden. In den vorbezeichneten Vertragsgrundlagen wird die zu erbringende lngenieursdienstleistung, gegebenen- falls der Leistungserbringungszeitplan und Fertigstellungstermin festgelegt. Im Übrigen gelten diese AGB.

3.5    Im Rahmen der Vorbereitungsphase behält sich die Antrimon die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bzw. Hilfsmittel uneingeschränkt vor. Eine Weiterleitung durch den Kunden, an Dritte in der Vorbereitungsphase ist, ohne die vom Kunden vorher eingeholte schriftliche Zustimmung der Antrimon nicht erlaubt.
3.6    Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, wird Antrimon diese prüfen und soweit ihr die Erfüllung möglich ist, diese dem Kunden unter Anspruch auf Mehrvergütung zu den jeweils gültigen Preisen erbringen. Der Kunde akzeptiert die hieraus resultierende und nicht durch die Antrimon verursachte Verschiebung des Liefertermins um einen angemessenen Zeitraum.

4.    Datenschutz

Antrimon ist berechtigt, die aus der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser stehenden Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäss Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Regelung getroffen wird, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass Antrimon das jeweilige Projekt/ den Auftrag unter Namensnennung des Kunden als Referenz verwendet.

5.    Urheber- und Verwertungsrecht, geschütztes Know-How

5.1    Antrimon räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung für sämtliche im Auftrag des Kunden entwickelten        bzw. erbrachten vertraglichen Leistungen, wie Planungen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen und andere Arbeitsergebnisse, das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im Auftrag beschrieben bzw. durch den Auftragszweck festgelegten Umfang zu nutzen. 
5.2     Für den Fall, dass Antrimon im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen auch eine kundenspezifische Software entwickelt, ist Antrimon nicht verpflichtet dem Kunden den Quellcode zur Verfügung zu stellen.
5.3    Soweit eine Software als Vertragsgegenstand von Antrimon erbracht wird, räumt Antrimon dem Kunden nicht das ausschließliche Recht ein, diese bestimmungsgemäß mit dem Vertragsgegenstand zu nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Software zu nicht im Vertrag festgelegten Zwecken sind nicht gestattet. Wenn der Kunde dies wünscht, ist dies in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien festzulegen und
vom Kunden gesondert zu vergüten. Auch ein Aufheben dieser Schriftformklausel müsste schriftlich erfolgen.
5.4    Werden bei der Ausführung einzelner Aufträge von Mitarbeitern der Antrimon oder Unterbeauftragten    etwaigen Arbeitnehmererfindungen, Verbesserungsvorschläge und ähnliches gemacht, ist Antrimon nach Aufforderung des Kunden verpflichtet die Erfindung eingeschränkt oder uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Die daraus resultierenden Rechte sind Zug- um Zug gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verhältnissen gegenüber Mitarbeiter der Antrimon bzw. des Subunternehmers auf den Kunden zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.
5.5    Antrimon macht ergänzend an den unter Ziffer 3.1. aufgeführten Gegenständen ein geschütztes betriebliches und geschäftliches Know- how geltend. Dies gilt insbesondere auch, soweit von Antrimon archivierte Daten auf eine andere Datenbanken-Software weiter übertragen werden. Diese Kopierleistung stellt geschütztes technisches Knowhow von Antrimon dar. Der Kunde ist daher nicht berechtigt, solche Datenbanken-Software, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Antrimon an Dritte zu übertragen. Dritte sind auch etwaige Tochterunternehmen des Kunden.
5.6    Die Überprüfung, Patentrecherche und Marktabsicherungsmaßnahmen obliegen dem Kunden. Sollten im        Projektverlauf Lösungen entwickelt werden, die ohne das Wissen von Antrimon Überschneidungen durch den Schutz von geistigem Eigentum durch Dritte aufweisen, trägt der Kunden die Verantwortung dies vor Markteinführung zu prüfen und abzusichern. Antrimon kann für die Überschneidungen von Patenten in kundenspezifischen Entwicklungen nach der Markteinführung nicht belangt werden.

6.    Leistung

6.1    Antrimon ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Unteraufträge zu vergeben.
6.2    Soweit Mitarbeiter oder Beauftragte von Antrimon beim Kunden tätig werden, steht dem Kunden selbst kein Weisungsrecht gegenüber den Antrimon – Mitarbeitern oder den von Antrimon Beauftragen zu. Das Weisungsrecht steht ausschließlich der Antrimon selbst zu.
6.3    Produktänderungen im Rahmen der Notwendigkeiten oder technische Verbesserungen behält sich Antrimon vor, soweit diese dem Kunden im Vergleich zum Auftragsgegenstand zumutbar sind.
6.4    Die sich aus dem jeweils gültigen bzw. aus dem individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich nur als Festpreise, wenn dies explizit im Angebot definiert ist. Mehrwertsteuer, gesetzliche Abgaben im Lieferland oder Kosten für Verpackung, Transport oder Transportversicherung, Umwelt-Abwicklungspauschalen werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
6.5    Antrimon behält sich vor, den jeweiligen Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen durch Änderung der Leistungsanforderung durch den Kunden, durch gesetzliche Anforderung an die Ingenieurleistung oder aufgrund von Preiserhöhungen durch Wechselkursschwankungen bei der Antrimon eintreten. Die Antrimon wird dem Kunden diese Änderungen auf dessen Anforderung hin nachweisen. Die Weitervermietung der Ingenieursdienstleistungen ist nur mit vorher eingeholter schriftlicher Zustimmung von Antrimon möglich. Der Zustimmungsvorbehalt gilt auch für die Nutzung der Ingenieursdienstleistungen von Töchtern oder Zulieferern des Kunden. Der Kunde übernimmt hierfür die Gewähr.

7.    Montageleistungen

7.1    Gehören zum Leistungsumfang der Antrimon Montageleistungen, stellt der Kunde hierzu auf eigene Kosten, das benötigte Hilfspersonal, erforderliche Gegenstände, wie Werkzeuge und Rechnerzeiten und ähnliches sowie Energie. Außerdem sorgt der Kunde an der Montagestelle für die Möglichkeit der sicheren Aufbewahrung von Materialen und Werkzeugen von Antrimon Deutschland GmbH.
7.2    Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde rechtzeitig mit einem angemessenen Vorlauf unaufgefordert die notwendigen Angaben über die Lage fertiggeführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen.
7.3    Verzögert sich eine Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, trägt er die Kosten für Ausfall- und Mehrzeiten sowie zusätzlich erforderlich werdenden Reiseaufwand des Personals von Antrimon bzw. eingesetzten Unterbeauftragten.

8.    Liefer- und Leistungsbedingungen

8.1    Antrimon realisiert die Leistungen für den Kunden grundsätzlich am Firmensitz der Antrimon Deutschland GmbH. Der Versand erfolgt demzufolge auf Gefahr und Kosten des Kunden.
8.2    Soweit Antrimon Dienst- und Werkleistung zu erbringen hat, bestimmt Antrimon den Ort der Leistungserbringung.
8.3    Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des Kunden ist gesondert schriftlich zu vereinbaren. Das Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern insbesondere Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung obliegt ausschließlich der Antrimon Deutschland GmbH. Eine Bestätigung des Auftragsfortschrittes erfolgt durch den Kunden auf der Basis des Projektstandberichtes an Antrimon Deutschland GmbH.
8.4    Der Leistungstermin bzw. die Leistungsfrist wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der Antrimon vereinbart und ist unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatlicher Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigung, unverschuldeter Softwarefehler sowie Arbeitskämpfe und ähnlichem, soweit zwischen den Vertragsparteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Die zuvor genannten Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. In diesem Fall verlängert sich auch eine vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Der Kunde kann, unabhängig von anderen Rücktrittsrechten, für den Fall, dass die zuvor geschilderten Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten führen, vom Vertrag zurücktreten, soweit die Leistungsverzögerung nicht auf Änderungsvorgaben des Kunden zurückzuführen ist.
8.5    Die Einhaltung von Fristen seitens der Antrimon setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Material sowie die Unterstützungen für die Durchführung des Auftrages rechtzeitig und kostenfrei der Antrimon bzw. ihren Mitarbeitern ggf. Subunternehmern zur Verfügung gestellt hat. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Unterlagen Informationen, korrektes Material und haftet dafür, dass diese frei von Schutzrechten Dritter sind. Die Antrimon leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch mangelhafte Mitwirkungspflichten des Kunden entstanden sind. 8.6 Für den Fall, dass eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist wegen der Tragweite, der in vorstehender Ziffer 8.4. genannten Umstände für Antrimon nicht zumutbar ist, steht Antrimon das Recht zu, nach vorheriger Anzeige ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche werden für diesen Fall gegenseitig ausgeschlossen. Die Antrimon ist von der Leistungspflicht befreit, wenn auf Grund der unter 6.4. genannten Umstände insbesondere im Falle höherer Gewalt, die Leistungserbringung bzw. Leistungsdurchführung unmöglich oder unzumutbar ist bzw. wird.
8.7 Antrimon ist zu Teillieferungen berechtigt.

9.    Zahlungsbedingungen

9.1    Alle Rechnungen sind, falls nicht eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit Zahlungseingang bei Antrimon ohne Abzug in der in der Rechnung ausgewiesenen Währung an Antrimon zu bezahlen.
9.2    Ist innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit des Rechnungsbetrages keine Zahlung erfolgt, so tritt automatisch Verzug ein. Ab diesem Zeitpunkt hat der Kunde den Rechnungsbetrag mit dem für Unternehmer/Kaufleute in § 288 Absatz 2 BGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 8 % über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank- EZB - zu verzinsen.
9.3    Soweit seitens des Kunden diese Zahlungsbedingungen bzw. -termine nicht eingehalten werden und bei bankenentsprechender Betrachtung Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, kann Antrimon jederzeit wahlweise Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung, Sicherheitsleistung durch eine Bürgschaft oder in sonstiger Weise vom Kunde verlangen. In diesem Fall werden alle offenen Forderungen von Antrimon gegenüber dem Kunden, für die Ratenzahlung vereinbart worden sind oder Wechsel entgegengenommen wurden, sofort zur Zahlung fällig.
9.4    Der Kunde kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig titulierten Forderungen gegen die Ansprüche der Antrimon aufrechnen.

10.    Auftragsstornierung

10.1    Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass dies von der Antrimon zu vertreten ist, schuldet der Kunde den vollen Werklohn für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und darüber hinaus mindestens eine weitere Vergütung von pauschal 15 % des vereinbarten Werklohns zuzüglich der hierauf entfallenden, jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer für die aufgrund der Kündigung nicht mehr zu erbringenden Leistungen. Der Antrimon steht es frei darüberhinausgehende Vergütungsansprüche im Rahmen des § 649 Satz 2 BGB geltend zu machen.

11.    Abnahme, Gefahrenübergang

11.1    Bei Lieferung hat der Kunde die Leistungsgegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der unter § 2 dieser AGB erklärten Vertragsgrundlage zu überprüfen.
11.2    Bei Werkverträgen hat die Antrimon Anspruch auf Abnahme sowie Teilabnahme ihrer erbrachten Leistungen, soweit diese vertragsgemäß erbracht sind und kann jeweils Teilabnahmen nach vertragsgemäßen Erbringungen der jeweiligen Projektstufe verlangen. Der Kunde hat innerhalb von drei Wochen nach schriftlicher Anzeige der Abnahmebereitschaft der erbrachten Leistungen oder Teilableistungen diese abzunehmen und ein jeweils zu erstellendes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Nimmt der Kunde nicht innerhalb der zuvor genannten Frist ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, bzw. kommt es aus Gründen, die dem Risikobereich des Kunden zuzuordnen sind nicht zur Abnahme, gilt das Werk bzw. Teilwerk spätestens drei Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft quasi mit Ingebrauchnahme durch den Kunden als abgenommen.
11.3    Bei der Lieferung von Gegenständen sowie Zeichnungen, Planung u. a. geht die Gefahr mit Versendung oder Abholung bzw. mit Eintritt eines Annahmeverzuges auf den Kunden über. Bei Werkleistung gilt Gleiches mit dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Abnahmefiktion.

12.    Abwerbung

Der Kunde verpflichtet sich, während Verrichtung des Auftrages und für die Folgezeit von einem Jahr kein Personal der Antrimon abzuwerben, unabhängig davon, ob dies auf Veranlassung des Mitarbeiters oder des AG geschieht. Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte der Antrimon stellt eine grobe Vertragsverletzung dar. Der Kunde ist im Falle der Abwerbung Zur Bezahlung eines Schadensersatzanspruches in Höhe des halben Bruttojahresgehalts des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Die Antrimon verpflichtet sich ihrerseits keine Abwerbung von Mitarbeitern des Kunden zu betreiben.

13.    Eigentumsvorbehalt

13.1    Sämtliche Leistungen, die die Antrimon im Rahmen der vertraglichen Verpflichtung zu erbringen hat, u. a. Pläne, Berechnungen, Prototypen, Begleitmaterialien, Projektpläne, Datenträger und/ oder sonstige Materialen, bleiben Eigentum der Antrimon mindestens bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag. Sollte der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit sein, gilt dies auch darüber hinaus bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag der Antrimon aus der laufenden Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.
13.2    Sollte der Kunde im Zahlungsverzug auch aus anderen zukünftigen Leistungen der Antrimon geraten oder kommt es zum Vermögensverfall des Kunden, kann die Antrimon vom Vertrag zurücktreten und ist im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz statt Leistung dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind sich die Antrimon und der Kunde einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes zum Zeitpunkt der Rücknahme erfolgt
13.3    Wenn die Antrimon für Test- und Vorführzwecke Gegenstände, Datenträger, Prototypen, CAD-Modelle, Pläne und sonstige Gegenstände an den Kunden liefert, verbleiben diese im Eigentum bzw. unter Schutzrechtsvorbehalte der Antrimon Deutschland GmbH. Der Kunde ist berechtigt diese zu Test- und Vorführzwecke zu nutzen. Darüber hinaus ist ihm eine Nutzung untersagt, es sei denn es kommt mit Antrimon eine gesonderte schriftliche Vereinbarung darüber zustande.

14.    Nacherfüllung und Haftung

14.1    Die Antrimon und der Kunde sind sich bewusst und darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist Fehler der Software unter    allen    Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die Antrimon erbringt ihre Leistung nach dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und mit der branchenüblichen Sorgfalt.
14.2    Treten Mängel auf, hat der Kunde unverzüglich schriftlich Anspruch auf Nacherfüllung geltend zu machen. Genauso sind Einwendungen gegen die erstellte Ingenieurleistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und genauestens zu beschreiben. Werden innerhalb von vier Wochen nach Erhalt vom Kunden schriftlich keine Einwendungen erhoben, so gilt die Ingenieurleistung als vertragsgemäß erbracht und bestätigt. Der Kunde gewährt ggf. der Antrimon zu Nacherfüllung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist die Antrimon von der Nacherfüllung befreit. Darüber hinaus gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden unter Beschränkung auf das in diesem AGB geregelten Maß.
14.3    Unter dieser Maßgabe beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. des Gefahrenüberganges bzw. der Abnahme des Werkes.
14.4    Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich die ihm von Antrimon erbrachten Leistungen zu prüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Soweit Abweichungen und Mängel entdeckt werden, sind diese unverzüglich schriftlich bei der Antrimon geltend zu machen.
14.5    Ist eine Bemaßung Grundlage für die Erfüllungsleistung der Antrimon sind die auf den Datenträgern, Zeichnungen, Konstruktionen, CDs etc. angegebenen Maße, verbindliche Vertragsgrundlage. Darüber hinaus haftet die Antrimon nicht.
14.6    Sollten Mängel oder Abweichungen rechtzeitig und ordnungsgemäß vom Kunden gerügt werden, ist die Antrimon verpflichtet unverzüglich Nachbasserungen zu leisten. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Antrimon mindestens ein zweimaliges Nachbesserungsrecht in Bezug auf denselben Mangel zusteht. Je nach Einzelfall kann darüber hinaus ein weiteres Nachbesserungsrecht bestehen. Die Antrimon hat das Recht, anstatt der Nachbesserung eine Ersatzlieferung zu leisten. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbasserungen oder Ersatzleistung hat der Kunde an seinem Geschäftssitz oder dem Produktionsort der Antrimon innerhalb der üblichen Arbeitszeiten ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu gewähren. Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist ist der Kunde berechtigt, entweder Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
14.7    Die Verpflichtung der Antrimon zur Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde erkennbare Mängel, die zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. der Abnahme bestehen, im Falle der Lieferung unverzüglich schriftlich rügt bzw. im Falle der Abnahme diese im Protokoll vermerkt bzw. bei versteckten Mängeln, die sich erst später zeigen, unmittelbar nach ihrer Entdeckung der Antrimon mitteilt.
14.8    Die Antrimon kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Programmfunktionen und die Gestaltung der Ingenieurleistung weitergehenden Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, soweit die Anforderungen nicht in dem Einzelauftrag durch schriftliche Vereinbarung eingeflossen sind.
14.9    Von der Gewährleistung sowie von der Haftung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehlern und fahrlässiges Verhalten des Kunden bzw. der ihm zurechenbaren Personen, der daraus entstandenen Produkte, Brand-, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie jeglicher Verbrauchsteile, es sei denn der Kunde weist nach, dass diese nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner bei Eingriffen in die Ingenieurleistungen oder sonstige Änderungen während der Gewährleistungszeit durch andere als der Antrimon und von der Antrimon hierzu autorisierter Dritter.
14.10    Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
14.11    Erbringt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die Antrimon berechtigt alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen und zu fakturieren, soweit es sich nicht um geringfügige Aufwendungen handelt.
14.12    Die Antrimon haftet nur für Haftungstatbestände eines Schadens, welcher vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht wurde und sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergibt.
14.13    Die Haftung für leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Antrimon haftet ebenfalls nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelschäden sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
14.14    Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in 24 Monaten.
14.15    Eine Haftung der Antrimon ist nur im Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben und auf dem bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
14.16    Ist der Schaden durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet die Antrimon nur für die mit der Schadensregulierung beim Kunden eintretenden Nachteile, wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile. Unberührt bleibt die Haftung der Antrimon unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Folgen eines Lieferverzuges sind unter Punkt 6 dieser Bedingungen abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der Geschäftsführer der Antrimon von Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen sowie eingeschaltete Subunternehmer für von diesen verursachten Schäden auf Grund leichter Fahrlässigkeit.
14.17    Die Antrimon übernimmt keine Haftung für Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare oder Folgeschäden, soweit kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit, keine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und kein Fall des Fehlens zugesicherter Eigenschaften seitens der Antrimon vorliegen.
14.18    Die Höhe des Schadenersatzes ist außer in Fällen des Vorsatzes von der groben Fahrlässigkeit insbesondere auch bei der einfachen Fahrlässigkeit von wesentlichen Vertragspflichten pro Schadensfall begrenzt auf 20 % der Höhe des Auftragswertes, max. € 25.000,00 oder bei Fortsetzungszusammenhang auf max. € 50.000,00.

15.    Änderungen

Bei Änderungen oder sonstigen Vorgaben nach Vertragsabschluss, aus denen sich höhere Anforderungen und/oder Mehraufwand für die Antrimon ergeben, sind die Preise und evtl. Liefertermine neu zu vereinbaren und festzulegen. ln diesem Fall schuldet der Kunde für die bis zur Änderung erbrachten Leistungen und Aufwendungen der Antrimon eine angemessene Vergütung, die sich nach dem bis dahin gültig vereinbarten Preisen richtet.
 
16.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für gegenseitige Leistungen und soweit zulässig - alleiniger Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Aldingen.

17.    Anzuwendendes Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.


18.    Schlussbestimmungen

18.1    Änderungen und Ergänzungen zum Vertragsgegenstand und diesen AGB's bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Wirksamkeit der Abbedingung der Schriftformklausel    bzw.    der Schriftformerfordernisses im Einzelfall selbst.
18.2    Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner werden die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene wirksame Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen.

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